Art 18/2/1, ferner 1, 2, 3, 15/1 und 20 des Abkommens zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kom vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde; Art 8/2, 9 der VO (EWG) Nr 2408/92 vom 23. Juli 1992 über den Zugang der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs: