Art 4a/1, ferner 1/2+3 und 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den MS idF des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf E, die im Anschluss auf eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist: