§ 879 ABGB
§§ 36 f AngG:
Eine Vertragsstrafe für eine vereinbarte Pflicht zur Rückgabe von arbeitsbezogenen Unterlagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt keine sittenwidrige Knebelung des Arbeitnehmers und auch keine Umgehung der §§ 36 f AngG.