In der täglichen Konsumentenberatung muss festgestellt werden, dass Konsumenten in Gewährleistungsfällen seitens der Unternehmer bzw ihrer Mitarbeiter Informationen über ihre Rechte erhalten, die oftmals nicht dem Gesetz entsprechen. Konsumenten berichten immer wieder von Auskünften, dass sie bei Reklamation einer mangelhaften Ware zumindest drei Verbesserungsversuche zulassen müssen, auch wenn es sich jeweils um den gleichen Mangel handelt und erst dann allenfalls eine Wandlung bzw Preisminderung möglich sei. In den Fällen, in denen es sich jedoch um verschiedene Mängel handelt, müsste dem Unternehmer auch für jeden Mangel eine Verbesserungschance eingeräumt werden. In diesem Beitrag soll vor allem eine rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen werden, ob dem Unternehmer tatsächlich für jeden Mangel eine Verbesserungschance zu gewähren ist.1)