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Gedanken zur zweiten Chance im Schuldrecht

AufsätzeDr. Johann Kriegnerwbl 2013, 241 Heft 5 v. 15.5.2013

In der täglichen Konsumentenberatung muss festgestellt werden, dass Konsumenten in Gewährleistungsfällen seitens der Unternehmer bzw ihrer Mitarbeiter Informationen über ihre Rechte erhalten, die oftmals nicht dem Gesetz entsprechen. Konsumenten berichten immer wieder von Auskünften, dass sie bei Reklamation einer mangelhaften Ware zumindest drei Verbesserungsversuche zulassen müssen, auch wenn es sich jeweils um den gleichen Mangel handelt und erst dann allenfalls eine Wandlung bzw Preisminderung möglich sei. In den Fällen, in denen es sich jedoch um verschiedene Mängel handelt, müsste dem Unternehmer auch für jeden Mangel eine Verbesserungschance eingeräumt werden. In diesem Beitrag soll vor allem eine rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen werden, ob dem Unternehmer tatsächlich für jeden Mangel eine Verbesserungschance zu gewähren ist.1)1)Vorweg wird festgehalten, dass sich diese Ausführungen "lediglich" auf den Verkauf bzw Herstellung beweglicher körperlicher Sachen beziehen und daher nicht auf Werkverträge betreffend unbewegliche Sachen, siehe Art 1 Abs 4 der Verbrauchsgüter-RL und Erl 422 BlgNR 21. GP 7. Des Weiteren unterscheiden sich die hier behandelten Fälle von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten (zB §§ 3, 5e KSchG) dadurch, dass sie entweder einen Mangel an der Wurzel des Vertrages (zB Irrtum) oder eine spätere Vertragsverletzung (Verzug, Gewährleistung) vorweisen.

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