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3. Sozialpolitik

RechtsprechungEuroparechtwbl 2013/75wbl 2013, 217 Heft 4 v. 15.4.2013

b) Art 21 und 45 AEUV (ex Art 18 und 39 EG):

Nach luxemburgischem Recht erstattet der Beschäftigungsfonds den Arbeitgebern für die von ihnen eingestellten Arbeitslosen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Monat in Luxemburg als arbeitsuchend gemeldet waren, die für sie zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge. Alle in Luxemburg wohnhaften Arbeitsuchenden müssen sich bei der Vermittlungsstelle der Arbeitsverwaltung melden.

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