a) Art 2/2 und 6/1, ferner 2/1, 3/1 und 16 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf:
Ein von einem deutschen Unternehmen mit seinem Betriebsrat geschlossener Sozialplan macht die bei betriebsbedingter Kündigung zu zahlende Abfindung grundsätzlich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig.