§ 74 AWG 2002:
Die Haftung eines Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers nach § 74 Abs 2 AWG ist eine originäre und keine abgeleitete. Daher haftet der Rechtsnachfolger nicht nur dann, wenn bereits beim Liegenschaftseigentümer alle für dessen Haftung vorgesehenen Voraussetzungen gegeben waren.