§ 48 Abs 2b AWG 2002
§ 47 Abs 9 DVO 2008:
Die Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung gem § 48 Abs 2b AWG 2002 bezieht sich auch auf die Sicherstellung für die Nachsorgephase. Daher sind diese Sicherstellungskosten nicht erst nach der Stilllegung der Deponie festzulegen. Auch ist der in § 47 Abs 9 DVO genannten Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen" kein anderer Begriffsinhalt zu Grunde gelegt, als derselben Wortfolge in § 48 Abs 2 und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "Nachsorge" Bezug nimmt.