§ 52 AktG
§ 82 GmbHG:
Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre; in diesen Fremdvergleich sind nicht nur die konkreten Konditionen einzubeziehen, sondern auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre.