§ 1043 ABGB
§§ 50 Abs 4, 72 GmbHG:
Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus.
§ 1043 ABGB
§§ 50 Abs 4, 72 GmbHG:
Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus.