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Zur Methode des Drittvergleichs bei Prüfung verbotener Einlagenrückgewähr durch einen Sachverständigen

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2013/60wbl 2013, 169 Heft 3 v. 15.3.2013

§ 52 AktG

§ 82 GmbHG:

Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre; in diesen Fremdvergleich sind nicht nur die konkreten Konditionen einzubeziehen, sondern auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre.

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