§§ 20, 23 Abs 7 AngG:
Erklärt sich ein Arbeitnehmer, der selbst gekündigt hat, auf Ersuchen des Arbeitgebers und gegen Zahlung einer Prämie bereit, über den ursprünglichen Kündigungstermin hinaus noch einen Monat länger zu arbeiten, liegt darin keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.