1. Binnenmarkt
a) Gerichtliches Verfahren in bürgerlichen und Handelssachen
Schon früh setzte sich die Überzeugung durch, dass der freie Verkehr von E in bürgerlichen und Handelssachen ebenfalls eine Grundfreiheit darstellen müsste, auch wenn der EWG-Vertrag keine zwingende Verpflichtung zu ihrer Verwirklichung enthält. So schlossen die seinerzeitigen MS der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf der Grundlage von Art 220/4 EWG-V das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung1). Die EFTA-Länder wurden 1988 durch ein Parallelübereinkommen eingebunden2). Obwohl dieses Abkommen der Überprüfung durch den EuGH unterlag und die dieses Abkommen betreffenden Vorlagefragen den Großteil seiner Rsp beanspruchten, fand man doch, dass die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit enger in das Gemeinschaftsrecht eingebunden werden sollte (bzw dass man an dieser Erfolgsgeschichte beteiligt werden will) und die Regelungen wurden in eine VO3) (kurz "Brüssel-I"-VO) gegossen, deren hervorstechendste Änderung die Einfügung des Wortes "Anerkennung" ist, obwohl diese eigentlich nur als Rechtfertigung für die Bestimmung der Zuständigkeit und als Vorbedingung der Vollstreckung angesehen werden kann.