Der Beitrag beschäftigt sich zunächst mit den methodischen Grundlagen der Auslegung von § 39 Abs 4 und 5 GmbHG. Rechtssicherheit ist dabei besonders bedeutsam (I). Sodann wird anhand von Beispielen gezeigt, dass das Rechtssicherheitspostulat extensive Interpretation, ja sogar Analogien nicht ausschließt, in Gestalt der Stimmverbote aus wichtigem Grund allerdings einzuschränken ist (II). Teleologische Reduktion von § 39 Abs 4 ergibt sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Faktoren, nämlich spezifisch mitgliedschaftlichen Interessen einerseits, Fehlen eines typischen Interessenkonflikts, Vorliegen eines wichtigen Grundes, Notwendigkeit der Abstimmung mit anderen Rechtsquellen und Desinvestitionsinteressen andererseits.