§§ 3 zweiter Satz, 4 Abs 1, 5 Abs 1 ÖffnungszeitenG
Art 6 StGG:
Die allgemeinen Ziele, denen Ladenschluss- bzw Öffnungszeitenregelungen dienen, nämlich der Schutz der Interessen der Verbraucher, die Wettbewerbsordnung und die sozialpolitische Funktion, liegen im öffentlichen Interesse. Für den Ladenschluss an Wochenenden tritt das besondere Ziel der Wahrung der sozial- und familienpolitischen Funktion des Wochenendes hinzu (vgl VfSlg 15.305/1998 mwN). Bereits im Erkenntnis zum generellen Geschlossenhalten für Samstagnachmittage betonte der VfGH, dass eine "weitgehende Synchronisation mit dem allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Grundsatz der Wochenendruhe" hergestellt wird, und er verwies auf die besondere Funktion des Wochenendes "für Freizeit, Erholung und soziale Integration" (VfSlg 12.094/1989). Der gesellschaftliche Wandel der vergangenen beiden Jahrzenten hat nichts am öffentlichen Interesse an der (weitgehenden) Synchronisation mit dem Grundsatz der Wochenendruhe geändert. Die Beschränkung der Ladenöffnungszeiten während des Wochenendes allgemein und im Besonderen des Sonntags stellt ein an sich geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Ziele dar und bildet auch keine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung.