§ 5 Abs 2 LMSVG
§ 4 Abs 1 LMKV:
Beim Fehlens einer in Rechtsvorschriften vorgeschriebenen oder handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a LMKV bedarf es einer Beschreibung der Ware, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Das gemäß § 4 Abs 1 Z 7 LMKV zusätzlich erforderliche Zutatenverzeichnis kann die gemäß Z 1 dieser Bestimmung erforderliche Sachbezeichnung nicht ersetzen.