§ 5 Abs 1 GelVerkG
§ 87 GewO 1994:
Sämtliche Voraussetzungen, somit auch die finanzielle Leistungsfähigkeit, müssen nach § 5 Abs 1 GelVerkG während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 zu entziehen.