§ 1 Abs 1 Z 1 UWG
§ 359b GewO:
Sobald dem Bekl die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben, kann ihm nicht aus der Erwägung, dass ein Bescheid im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan - welcher sowohl bei der Baubewilligung als auch bei der gewerbebehördlichen Bewilligung zu berücksichtigen ist - rechtswidrig sei, gesetz- und sittenwidriges Verhalten vorgeworfen und das verwaltungsbehördlich genehmigte Verhalten verboten werden.