§ 12 WettbG:
Nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 1 WettbG bedarf es für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht eines dringenden Verdachts, sondern es genügt ein begründeter Verdacht.
Begründet ist ein Verdacht dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen im Gesetz genannte Wettbewerbsbestimmungen vorliegt.