§§ 84, 85 Abs 1, 117 WRG 1959:
Rückstandsausweise gem § 84 WRG 1959 dienen der Eintreibung ausständiger Genossenschaftsbeiträge, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben. Demgemäß sind Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis (vgl VwGH 21. 3. 2002, 2000/07/0262, und 30. 6. 2011, 2007/07/0168).