§ 35 Abs 1 GmbHG:
Der Entlastungsbeschluss ist eine Ermessensentscheidung der Gesellschafter.
Der Beschluss ist daher nicht schon deshalb anfechtbar, weil die Entlastung wegen einer Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers hätte verweigert werden können, wohl aber bei einem missbräuchlichen Stimmverhalten der Mehrheit oder wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist.