Das Unionsrecht regelt idR in den Koordinierungsvorschriften, welches nationale Recht auf Sozialleistungen anwendbar ist. Diese Vorschriften werden aber durch Vorgaben überlagert, die der EuGH aus Normen des Primärrechts ableitet, seit einiger Zeit auch aus der Freizügigkeit der Unionsbürger. In manchen Fällen stellt der EuGH dabei auf eine ausreichende Verbundenheit mit dem Leistungsstaat ab. In anderen Fällen – wie nun im Urteil Brey zur österr Ausgleichszulage – spielt dieses Element jedoch keine Rolle. Der Beitrag beleuchtet beide Ansätze anhand von Beispielen und setzt sich kritisch mit dem Urteil Brey auseinander.