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Gastgewerbe im ÖffnungszeitenG

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2013/223wbl 2013, 603 Heft 10 v. 15.10.2013

§ 2 Z 2 ÖffnungszeitenG

§ 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994:

Der Warenverkauf, der gemäß § 2 Z 2 ÖffnungszeitenG "im Rahmen eines Gastgewerbes in dem in § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang" erfolgt, ist vom Geltungsbereich des ÖffnungszeitenG schlechthin ausgenommen. Unter "Gastgewerbe" versteht das ÖffnungszeitenG in § 2 Z 2 dasselbe wie die GewO 1994.

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