§ 2 Z 2 ÖffnungszeitenG
§ 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994:
Der Warenverkauf, der gemäß § 2 Z 2 ÖffnungszeitenG "im Rahmen eines Gastgewerbes in dem in § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang" erfolgt, ist vom Geltungsbereich des ÖffnungszeitenG schlechthin ausgenommen. Unter "Gastgewerbe" versteht das ÖffnungszeitenG in § 2 Z 2 dasselbe wie die GewO 1994.