§§ 1 Abs 1 Z 2, 1a UWG:
Befasst sich ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene - hier wegen der langfristigen Bindung an ein Versicherungsprodukt also hohe - Aufmerksamkeit auf-
§§ 1 Abs 1 Z 2, 1a UWG:
Befasst sich ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene - hier wegen der langfristigen Bindung an ein Versicherungsprodukt also hohe - Aufmerksamkeit auf-