§ 10 AZG:
Erkrankungen des Arbeitnehmers während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Ob die Erkrankung einen wichtigen Grund darstellt, der zum Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung berechtigen würde, bleibt dahingestellt.