Art 30/2, ferner 27/1, 30/1+2 und 31/1+3 der RL 2004/38/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der MS frei zu bewegen und aufzuhalten:
Das Recht der Angehörigen eines MS, in das Hoheitsgebiet eines anderen MS einzureisen und sich unter bestimmten Voraussetzungen dort aufzuhalten, kann ihnen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verweigert werden.