Die Schiedsgerichtsbarkeit kann ihre Vorteile gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten am besten zur Geltung bringen: Die freie grenzüberschreitende Vollstreckung, die Flexibilisierung des Verfahrens hinsichtlich Sprache und Beweisaufnahme und die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts seien hier nur schlagwortartig genannt. Bei jedem grenzüberschreitenden Sachverhalt stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht und es überrascht zunächst, dass gerade bei der international geprägten Schiedsgerichtsbarkeit keine Klarheit darüber herrscht, nach welchen Normen das anzuwendende Recht zu bestimmen ist. In Österreich stehen hierfür § 603 ZPO als "Sonderkollisionsnorm für Schiedsverfahren", das Römische Schuldvertragsübereinkommen EVÜ, Art 24 der Wiener Regeln 2006 und schließlich die Rom I-VO zur Verfügung. Der nachfolgende Beitrag geht auf den Meinungsstreit ein und legt dar, dass in den meisten Fällen die Rom I-VO zur Anwendung gelangt.