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Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Aufsätzewbl 2013, 562 Heft 10 v. 15.10.2013

1. Binnenmarkt

a) Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Streitigkeiten über die Gültigkeit oder die Verletzung eines Patents vor die Gerichte des MS gebracht werden, in dem (oder für den) das Patent angemeldet wurde. Somit können die Verfahren entweder vor dem Gericht des MS, in dem der Bekl niedergelassen ist, oder jenes MS, in dem es zum Verstoß kam oder kommen könnte, eingeleitet werden. In vielen Verfahren bringt der Bekl vor, dass das Patent nicht gültig sei. Für solche Fälle ist ausschließlich das Gericht des MS zuständig, in dem das Patent erteilt wurde.

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