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Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

AufsätzeDDr. Franz W. Urlesbergerwbl 2012, 495 Heft 9 v. 1.9.2012

1. Binnenmarkt

a) Finanzen

Da es nach Art 101 EG (jetzt Art 123 AEUV) der EZB untersagt ist, den MS, ihren Gebietskörperschaften, öffentlichen Unternehmen usw Darlehen zu gewähren, flutete sie regelmäßig die Märkte mit billigem Geld, mit dem zumindest teilweise Anleihen von EURO-MS gekauft wurden, die dann als Sicherheiten wieder in den Kellern der EZB landeten (während ein anderer Teil unmittelbar wieder bei der Zentralbank hinterlegt wurde). Ermutigt wurde dieser Schritt dadurch, dass die EZB diesen Schuldverschreibungen am 5. März 2012 Notenbankfähigkeit zuerkannte1)1)Nach Art 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB können diese und die Zentralbanken der MS, deren Währung der Euro ist, mit Marktteilnehmern Darlehensgeschäfte schließen, wofür ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Einzelheiten dieser Sicherheitsleistungen, insbes die E darüber, ob einzelne Schuldverschreibungen notenbankfähig sind, können nach Anh I der RL EZB /2011/14, ABl L 331/11, 1 vom EZB-Rat festgelegt werden.
Als Griechenland am 24.2.2012 zugunsten der Zentralbanken ein Rückkaufprogramm bereitstellte, wurden griechische Anleihen mit Beschluss EZB/2011/14, ABl L 77/12, 19 als notenbankfähige Sicherheiten anerkannt.
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