§§ 5, 6 VStG
§§ 39, 41 Stmk BauG:
Das Unterlassen eines Abbruchsauftrages stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG dar. Das bedeutet, dass schon das bloße Nichterfüllen des erteilten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages strafbar ist, wenn der Adressat des Auftrages nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen. Hat der Beschwerdeführer nichts unternommen, um eine Finanzierung zur Durchführung des aufgetragenen Abbruches (oder zumindest eines Teiles davon) zu erreichen bzw dem erteilten Abbruchsauftrag nachzukommen, so kann er sich nicht auf das Vorliegen eines Notstandes gemäß § 6 VStG berufen. Zum Nachweis der finanziellen Undurchführbarkeit der Beseitigung von Baugebrechen ist es nicht ausreichend anzuführen, dass der Eigentümer die zur Schadensbehebung (Beseitigung) erforderlichen Mittel nicht besitze. Es muss vielmehr nachgewiesen werden, dass er sich die hiefür erforderlichen Mittel nicht beschaffen habe können.