§ 52 AVG
§ 6 Abs 6 Stmk NSchG:
Nach der Rsp ist eine Bewilligung nach § 6 Abs 6 Stmk NSchG zu erteilen, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion bewirkt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird.