§§ 5, 9 VStG
§§ 3 Abs 1, 28 Abs 1 lit a AuslBG:
Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, von seiner stRsp abzurücken, dass hinsichtlich der Merkmale etwa des AuslBG, des AÜG, der Gewerbeordnung etc und seiner Rsp zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied besteht, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt (vgl VwGH 8. 8. 2008, Zl 2008/09/0163). Da die Überlassung von Arbeitskräften zur Beschäftigung von Arbeitnehmern zählt, beziehen sich die in der Rsp getätigten Aussagen auch auf die Tatbestände der Arbeitskräfteüberlassung (das AÜG ist in der Vorjudikatur regelmäßig ohnehin genannt).