1. Binnenmarkt
a) Finanzen
Die VO über Leerverkäufe und Absicherungsgeschäfte für Kreditausfälle, deren Werdegang in den wbl genau verfolgt worden war1), wurde im ABl veröffentlicht2). Mit der Wahl einer VO für diese Regelung soll sichergestellt werden, dass in diesen heiklen Fragen in der gesamten Gemeinschaft tatsächlich einheitliches Recht herrscht. Die VO verpflichtet zur Meldung und Offenlegung aller "mit bestimmten Instrumenten verbundene[n] Netto-Leerverkaufspositionen und ungedeckte[n] Leerverkäufen[n]". Dies mag etwas irreführend sein, da in den Art 12 und 13 als Voraussetzung für die Zulassung von Leerverkäufen genannt wird, dass der Verkäufer die Wertpapiere zumindest geliehen haben muss, so dass völlig leere Leerverkäufe nicht zulässig sind.