§§ 277 ff UGB
§ 283 Abs 2 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011:
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft treffen die Pflichten nach §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter. Solange der Insolvenzverwalter das Unternehmen als werbendes Unternehmen fortführt, ist ihm der Einwand der Unmöglichkeit der Erstellung des Jahresabschlusses infolge Masseunzulänglichkeit abgeschnitten.