§ 16 Abs 2 GmbHG
§§ 117, 127 UGB:
Ein wichtiger Grund liegt auch bei einem Verstoß gegen die Satzung (hier: entgegen einer Satzungsbestimmung wurde ein erforderlicher Mehrheitsbeschluss nicht eingeholt) nur dann vor, wenn der Pflichtverletzung insgesamt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein solches Gewicht beizumessen ist, dass von einer so wesentlichen Verletzung gesprochen werden kann, die einen weiteren Verbleib des Geschäftsführers unzumutbar macht.