Art 49, 54 AEUV (ex Art 43, 48 EG); Art 4, 7/1 und 13 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
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zur Verhinderung der Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommen- und Vermögensteuer: