c) Art 4, 37, 48-50, 56/1, 58, 59/1, 75, 84/1, 92/1, 93 und 98 der VO (EWG) Nr 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ersetzt durch die VO [EG] Nr 450/2008 des EP und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft); Art 1 und 2/1 der VO (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren und zum Verbot ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr; Art 1, 2, 3/1, 4/1, 9, 10, 16 und 18 der VO (EG) Nr 1383/2003 des Rates vom 23. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen; Art 69 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Beschluss 94/800/EG):