§§ 13, 26 Abs 1 Stmk BauG
§ 11 der VO zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Stadt Graz:
Die Festlegung eines Luftsanierungsgebietes und damit verbundene Maßnahmen (die die Art der Heizung von Gebäuden bzw die Warmwasseraufbereitung betreffen) sind ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegen und gehören nicht zu jenen Bestimmungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk BauG, aus denen Nachbarn Mitspracherechte im Baubewilligungsverfahren erwachsen. In gleicher Weise können aus den Regelungen des Stadtentwicklungskonzeptes oder auch in Hinblick auf Ortsbildfragen keine Mitspracherechte abgeleitet werden.