§§ 23a, 24f UVP-G 2000
Art 10a der RL 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitssprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten:
Der VwGH gewährleistet in UVP-Angelegenheiten bei Bundesstraßenvorhaben (§ 23a Abs 1 UVP-G 2000) eine ausreichende Überprüfung gemäß Art 10a UVP-RL, sodass Unionsrecht keine Verdrängung von innerstaatlichen Normen gebietet. Mit der Entscheidung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist der Instanzenzug als erschöpft anzusehen und der VwGH zur Entscheidung über dagegen erhobene Beschwerden gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ohne vorherige Befassung einer weiteren Instanz zuständig (Abkehr von VwGH 30. 9. 2010, 2010/03/0051, 0055 bzw 2009/03/0067 ua).