§ 43 ABGB:
1. Welchen Eindruck ein Ortsname iVm einer bestimmten Top-Level-Domain auf den Internetnutzer vermittelt, ist eine Rechtsfrage nach § 43 ABGB, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist, für die allerdings die auf Tatsachen beruhende Verkehrsauffassung maßgeblich ist.