§§10, 14, 15, 18a UrhG:
Ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichen Zugang zu umgehen, greift nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG ein.