In § 1 Z 6 ÜbG findet sich die Legaldefinition der gemeinsam vorgehenden Rechtsträger, deren Auslegung im Detail jedoch umstritten ist. Der Beitrag greift Diskussionen in diesem Zusammenhang auf und behandelt dabei insb Fragen zur Umsetzung der Absprache, zur Abstimmung im Einzelfall und zum Vermutungstatbestand bzgl der Aufsichtsratswahlen.