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Das System des einstweiligen Rechtsschutzes in der Praxis von EuGH und EuG

AufsätzeAssessor Dr. iur. Robert A. P. Glawe*)*)Der Verfasser war als Referendar einer Brüsseler Kanzlei auf dem Gebiet des EU-Prozessrechts tätig.wbl 2012, 676 Heft 12 v. 13.12.2012

Die Gerichte der Europäischen Union können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Durchführung einer im Hauptsacheverfahren angefochtenen Handlung aussetzen oder erforderliche einstweilige Anordnungen treffen. Eine erfolgreiche Antragstellung begegnet hierbei hohen Anforderungen. Ein Antrag ist nur begründet, wenn der Antragsteller die Dringlichkeit nachweisen und die Notwendigkeit der Anordnung glaubhaft machen kann sowie seine Interessen an der Aussetzung das Unionsinteresse am Sofortvollzug überwiegen. Hinsichtlich der Dringlichkeit kommt es entscheidend darauf an, ob ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden droht. Die Subsumtion unter die verschiedenen Schadenstatbestände mit den praxisrelevanten Aspekten des finanziellen oder immateriellen Schadens bildet den Schwerpunkt einer Antragsprüfung. Hinzu tritt im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung die für einen zeitlichen Aufschub entscheidende Frage, inwieweit die Begründetheit der Hauptsacheklage zum Maßstab des Eilrechtsschutzes wird. Der Beitrag zeichnet auf Grundlage einer umfassenden Entscheidungsauswertung die Entwicklung in der Rechtsprechungspraxis aus den vergangenen Jahren bis in die Gegenwart nach.

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