§§ 68 ff, 97, 99 LuftfahrtG:
Eigentümer von Grundstücken, die für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen werden sollen, haben in einem Verfahren nach §§ 68 ff LuftfahrtG Parteistellung; ein solches Verfahren ist auch bei einer Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfangs zu führen.