Art 139 B-VG
§§ 21, 22 GSpG:
Die Annahme, dass ein Antrag auf Erteilung einer Konzession gemäß §§ 21 und 22 GSpG, welche den Betrieb einer Spielbank umfasst, von vornherein voraussichtlich zurückzuweisen wäre, vermag vor dem Hintergrund des die Antragslegitimation begrenzenden und in dieser Beziehung eindeutigen Inhaltes des Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG die Unzumutbarkeit dieses Weges nicht darzutun. Daran ändert auch das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft nichts, dass im Hinblick darauf, dass sie für lediglich zwei von den sechs im Rahmen des "Stadtpaketes 1" ausgeschriebenen Standorten einen Antrag auf Erteilung von Spielbankkonzessionen gestellt hat, die zuständige Bundesministerin für Finanzen den Antrag "vermutlich zurückweisen [werde]". Gegen diesen Bescheid bestünde dann nämlich die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof mit einer auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde anzurufen und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Regelungen darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof wäre dann für den Fall, dass er gegen eine - im zulässigen Beschwerdeverfahren präjudizielle - Verordnung Bedenken ob ihrer Gesetzmäßigkeit hätte, verpflichtet, ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten.