§ 275 Abs 5 UGB
§ 1489 ABGB:
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist als objektive, mit dem Eintritt des Schadens beginnende Frist im Bereich der Dritthaftung anzuwenden.
§ 275 Abs 5 UGB
§ 1489 ABGB:
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist als objektive, mit dem Eintritt des Schadens beginnende Frist im Bereich der Dritthaftung anzuwenden.