(2. Teil)
(Fortsetzung aus wbl 2012, Heft 9)
III. Sachverhalt teilweise vor Inkrafttreten des Verbotes (Rückwirkung)
Nun ist auf die Fallgruppe einzugehen, bei der sich der Sachverhalt teilweise vor dem Inkrafttreten des Diskriminierungsverbotes ereignet hat, und dieses zB die Anrechnung von Vordienstzeiten in größerem Umfang gebietet als dies bisher erfolgte. Als Beispiel sei eine Krankenschwester aus der Slowakei genannt, die seit 2002 in Österreich in einem Landeskrankenhaus arbeitet und vorher 20 Jahre lang in einem städtischen Krankenhaus in Bratislava gearbeitet hat. Das österr Dienstrecht sieht die Anrechnung von vergleichbaren Tätigkeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft vor. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gebietet, vergleichbare Dienstzeiten in einem anderen Mitgliedstaat nicht schlechter zu behandeln. Fraglich ist dann, aus welchen Zeitraum Vordienstzeiten anzurechnen sind, sowie ab wann dies zu geschehen hat. Für einen oder auch beide Aspekte kommen im Beispiel mehrere Zeitpunkte in Betracht: Das volle Wirksamwerden der Freizügigkeit im Verhältnis zur Slowakei (2011); deren Beitritt zur EU (2004); das Inkrafttreten der Freizügigkeit für Österreich (1995); oder ein früherer Zeitpunkt.