Der Beitrag widmet sich aus Anlass der E des OGH zu 7 Ob 108/11z2) den dogmatischen Grundlagen der von der jüngeren Rsp anerkannten Möglichkeit des geschädigten Dritten, den Versicherer insbesondere bei drohender Verjährung des Haftpflichtversicherungsanspruchs (§ 12 Abs 1 VersVG) auf Feststellung dessen Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer zu klagen (§ 228 ZPO). Ferner werden Folgefragen der vom OGH bejahten analogen Anwendung der Fiktion des § 158c VersVG auf Verjährungsfälle erörtert. Anschließend wird die Rsp, wonach die Verjährung des Befreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich bereits mit der Erhebung der Haftpflichtansprüche durch den Dritten beginnt, einer kritischen Würdigung unterzogen. Es soll gezeigt werden, dass bislang nicht vorgebrachte Argumente für eine Rückkehr zur älteren Judikatur sprechen, wonach die Verjährung erst mit der Feststellung der Haftpflicht des Versicherungsnehmers durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich (§ 154 Abs 1 S 2 Fall 2 VersVG) beginnt, und dadurch planwidrige Lücken des Schutzes des geschädigten Dritten im verjährungsrechtlichen Kontext vermieden werden können.