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Verjährung des Befreiungsanspruchs und Feststellungsklage des geschädigten Dritten in der Haftpflichtversicherung

AufsätzeMMag. Martin Ramharter1)1)Der Autor ist Mitarbeiter im Bundesministerium für Finanzen. Der Beitrag basiert zum Teil auf einem im Rahmen des von Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves und Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer veranstalteten Privatissimums aus Versicherungsvertragsrecht am 9.3.2011 an der Universität Wien gehaltenen Vortrags und gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.wbl 2012, 541 Heft 10 v. 1.10.2012

Der Beitrag widmet sich aus Anlass der E des OGH zu 7 Ob 108/11z2)2)EvBl 2011/154 (Rubin) = RdW 2011/758 = ecolex 2012/89 (Ertl). den dogmatischen Grundlagen der von der jüngeren Rsp anerkannten Möglichkeit des geschädigten Dritten, den Versicherer insbesondere bei drohender Verjährung des Haftpflichtversicherungsanspruchs (§ 12 Abs 1 VersVG) auf Feststellung dessen Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer zu klagen (§ 228 ZPO). Ferner werden Folgefragen der vom OGH bejahten analogen Anwendung der Fiktion des § 158c VersVG auf Verjährungsfälle erörtert. Anschließend wird die Rsp, wonach die Verjährung des Befreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich bereits mit der Erhebung der Haftpflichtansprüche durch den Dritten beginnt, einer kritischen Würdigung unterzogen. Es soll gezeigt werden, dass bislang nicht vorgebrachte Argumente für eine Rückkehr zur älteren Judikatur sprechen, wonach die Verjährung erst mit der Feststellung der Haftpflicht des Versicherungsnehmers durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich (§ 154 Abs 1 S 2 Fall 2 VersVG) beginnt, und dadurch planwidrige Lücken des Schutzes des geschädigten Dritten im verjährungsrechtlichen Kontext vermieden werden können.

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